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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Bei allen abzuschließenden Geschäften mit den
Kabelprodukten und deren Zubehör gelten
ausschließlich diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen, die den unteilbaren Bestandteil
des Kaufvertrags bilden. Die Vertragsparteien können
sich von diesen Bedingungen nur auf Grundlage einer
beidseitigen schriftlichen Vereinbarung abweichen.
1.2.
Die Preisangaben und andere Erklärungen und Zusagen
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, falls
er sie schriftlich gewährte.
1.3.
Der
Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, die Kabel
mit einer +5%-Abweichung von der vereinbarten Menge
der einzelnen Kabeltypen zu liefern. Die Preise
werden diesen Längen auf entsprechende Weise
angepaßt.
1.4.
Die berechtigte Rückgabe von gelieferten Waren an
den Verkäufer erfolgt nur nach vorheriger
schriftlicher Anzeige.
1.5.
Die Teillieferungen im Zeitraum der Leistung des
Kaufvertrags sind zulässig.
1.6.
Die Kabel werden standardweise in Fertigungslängen
geliefert. Die sich von den Fertigungslängen
abweichenden Längen werden als Kurzlängen
bezeichnet. Die kleinste Kurzlänge beträgt 100 m.
Für die Schwachstromortskabel einer Bezeichnung ist
die metrische Summe von Kurzlängen bis zu 10% der
metrischen Summe der gelieferten Fertigungslängen
zulässig. Soll der Kunde solche Mengen fordern, die
keine ganzzahligen Vielfachen der Fertigungslängen
sind, werden ihm diese nicht standarden Mengen in
Kurzlängen geliefert, mit Rücksicht auf die
technischen Möglichkeiten des Verkäufers.
1.7.
Falls zu den Kaufverträgen keine technischen
Sonderbedingungen vereinbart sind, werden die Waren
in üblicher Ausführung geliefert, mit derer
technischen Parameter der Kunde vor dem Abschluß des
Kaufvertrags bekannt gemacht wurde.
2. Angebotsverfahren
2.1.
Die
Angebote sind für den Verkäufer nur während der
Dauer der Angebotsgültigkeit verbindlich.
2.2.
Die Angaben über das Kilometergewicht, den
Kabeldurchschnitt u.ä. angeführt in den Preislisten
bzw. Katalogblättern haben nur
Orientierungsbedeutung. Der Verkäufer behält sich
das Recht vor, die Fertigungs- und
Werkstoffabweichungen in der Konstruktion geltend zu
machen, wenn dadurch die Qualität und die
deklarierten Eigenschaften nicht betroffen sind.
3. Preise
3.1.
Die
Preise sind in Euro angeführt, beziehungsweise in
anderen konvertiblen Währungen, und das in
Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder
andere Zuschläge bzw. Nachlässe. Diese werden
selbständig durch einen Vertrag oder Gesetzsatz
bestimmt.
3.2.
Die
Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Der
Zwischenverkauf wird vorbehalten. Es können
Frachtkosten und Schneidekosten zusätzlich berechnet
werden. Alle Ware kann auch abgeholt werden.
3.3.
Wird der Kunde die Waren nicht am Tag, den er für
die Selbstabholung anführte, abholen und wird die
Abholung sogar innerhalb von 10 Tagen nach
schriftlicher Aufforderung des Verkäufers nicht
erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, eine
Lagergebühr in Höhe von 0,1% vom fakturierten
Produktpreis für jeden Tag der Lagerung in Rechnung
zu stellen.
3.4.
Die in den autorisierten Preislisten oder
Preisblättern veröffentlichten Preise haben eine
beschränkte Gültigkeit angeführt in diesen
Preislisten. Die Preise gelten nur für konkrete
vereinbarte Lieferorte und stellen keine
Empfehlungen für weitere Händler oder Verbraucher
dar. Alle Preise sind freibleibend und können
irrtümliche falsche Preise enthalten. Die keine
Gültigkeit haben.
3.5.
Die
Vertragsparteien vereinbaren zum Kaufpreis eine
Preisklausel, aus der es sich ergibt, daß sich die
Preise ändern können, falls wesentliche
Preisänderungen von Werkstoffeingängen auftreten.
Der Verkäufer wird den Käufer auf solche Änderung
aufmerksam machen und mit ihm ein neues Preisniveau
unverzüglich vereinbaren.
4. Zahlungsbedingungen
4.1.
Die Rechnungen für Kabel und Zubehör sind innerhalb
von 20 Kalendertagen fällig, gerechnet ab dem
Sendedatum der Rechnung.
4.2.
Mit
den Kunden, die den Kaufvertrag zum ersten Mal
abschließen bzw. ihre Finanzbonität nicht geprüft
ist oder gegenüber dem Verkäufer eine nicht
ausgeglichene Verpflichtung aus den vorherigen
Kaufverträgen haben, wird der Kaufvertrag mit der
Bedingung abgeschlossen, 100% vom Wert des
Kaufvertrags im voraus zu bezahlen.
4.3.
Bei
einer Vereinbarung über Vorauszahlung wird ein
gesamtes Skonto von 2% eingeräumt.
Die Vorauszahlung ist innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Absendung des akzeptierten
Kaufvertragsentwurfs einzuzahlen. Ohne Erfüllung
dieser Bedingung entsteht zwischen dem Käufer und
dem Verkäufer kein Vertragsverhältnis.
Am Tag der Gutschreibung der Vorauszahlung,
vereinbart im Kaufvertrag, beginnt die im
Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist zu laufen.
4.4.
Die
Zahlungsfristen werden für eingehalten gehalten,
falls die Geldverpflichtung auf das Konto des
Gläubigers bei seiner Bank innerhalb des
festgelegten Termins gutgeschrieben ist. Die
Zahlungen können je nach Wahl des Verkäufers
anderen, bisher offenen Forderungen gutgeschrieben
werden.
4.5.
Die
Aufrechnung von strittigen Forderungen ist
ausgeschlossen.
4.6.
Der Käufer ist mit einer Änderung des Liefertermins
einverstanden, falls er in Verzug mit dem Zahlen
nach dem vereinbarten Zahlungskalender bzw. dem
Zahlen der vorherigen realisierten Forderungen ist
oder falls er den Konkurs erklärte oder sich in
Liquidation befindet.
4.7.
Beim
Verzug mit dem Zahlen von Forderungen für die
gelieferten Waren nach der Fälligkeitsfrist der
Rechnungen innerhalb von 20 Tagen wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% vom fakturierten
Betrag für jeden Tag des Verzuges berechnet.
Bei einer sich wiederholenden oder dauernden
Nichterfüllung von Zahlungspflichten seitens des
Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den
Kaufvertrag einseitig aufzulösen. Dadurch ist das
Recht des Verkäufers, den tatsächlichen Schaden
einschließlich des Verdienstausfalls, der ihm aus
dieser Auflösung des Kaufvertrags entstand, zu
berechnen, einschließlich Schäden und des
Verdienstausfalls aus dem vom Käufer unberechtigt
aufgelösten Kaufvertrag, nicht betroffen.
5. Verpackungen
5.1.
Der
Preis aller Verpackungen, ausgenommen Kabeltrommeln,
ist in die Kabelpreise einbezogen. Der Preis von
Verpackungen für den Export wird im Rahmen der
Produktpreise im Kaufvertrag vereinbart.
5.2.
Die
Kabeltrommeln werden zu vertraglichen
Verkaufspreisen verkauft, die den unteilbaren
Bestandteil des Kaufvertrags bilden und ab dem Datum
des Kaufvertragsabschlusses gelten. Die
Preisänderungen unterliegen einer Vereinbarung
beider Vertragsparteien. |
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5.3.
Die Käufer geben die Kabeltrommeln auf ihre Kosten
auf Grundlage eines bestätigten Avisos zurück. Der
Verkäufer führt beim Bestätigen des Avisos die
Transportdispositionen an, die in den einzelnen
Fällen unterschiedlich sein können. Die Kosten,
entstanden dem Verkäufer durch Nichterfüllung der
von ihm festgelegten Transportdispositionen, gehen
zu Lasten des Käufers.
5.4.
Die zurückgegebenen Kabeltrommeln müssen den
entsprechenden technischen Zustand aufweisen. Unter
diesem Zustand versteht man einen Zustand, wann es
möglich ist, die Trommel ohne jede
Reparaturnotwendigkeit wieder zu nutzen.
5.5.
Der Verkäufer wird vom Käufer die Kabeltrommeln zum
Ankaufspreis ankaufen, der in Abhängigkeit der
Ankaufszeit vom Verkauf (Ausstellung der Rechnung)
wie folgt festgelegt ist :
100 % des Kaufpreises binnen 6 Monaten
75 % des Kaufpreises binnen 12 Monaten
50 % des Kaufpreises binnen 18 Monaten
25 % des Kaufpreises binnen 24 Monaten
Die Trommeln können nach der Frist von 24 Monaten
oder von einer anderen Person als vom Käufer
angekauft werden, aber nur auf Grundlage einer
anderen Ankaufsvereinbarung. Unter dem Käufer
versteht man den Teilnehmer am Kaufvertrag,
keinesfalls einen weiteren Erwerber.
5.6.
Das Versandholz, die Balken sowie die Verschläge
sind Einwegverpackungen.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1.
Der Verkäufer behält sich vor, sein Eigentumsrecht
an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen
Bezahlung auszuüben. Der Käufer akzeptiert dieses
Recht, auch wenn er damit weiter handelt. Der Käufer
verpflichtet sich, daß er dem Verkäufer bei Ausübung
dieses Rechtes den Zugang zu den Waren an den
Arbeitstagen von 08.00 bis 14.00 Uhr ermöglichen
wird.
7.
Lieferungen
7.1.
Die Lieferfrist beträgt 4 bis 6 Kalenderwochen.
7.2.
Die Lieferfrist läuft am Tag, wann eine schriftliche
Übereinstimmung zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer erfolgte oder wann eine andere
Vertragsbedingung gebunden an die Lieferfrist
erfüllt wurde.
7.3.
Die Lieferfrist ist eingehalten bzw. die Lieferung
erfüllt durch Abgabe der vereinbarten Lieferung an
den Käufer oder durch deren Übergabe an den ersten
Spediteur.
7.4.
Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich durch
die höhere Gewalt verursacht (Staatseinschreiten,
Kriegsmaßnahmen, Streik u. ä.) und falls der
Verkäufer auf die Entstehung der höheren Gewalt ohne
Verzug aufmerksam macht, dann wird die Lieferfrist
entsprechend verlängert. Nach Aufhebung der höheren
Gewalt werden beide Vertragsparteien Maßnahmen zur
Vertragserfüllung vereinbaren, falls der Käufer die
Auflösung des Vertrags aus den Gründen nicht
fordert, daß der Bedarf an der Lieferung nicht mehr
besteht.
7.5.
Wird sich der Verkäufer mit der Lieferung aus
anderen Gründen als im Abs. 7.4. angeführt
verzögern, dann kann der Käufer einen
Verzögerungsersatz für jede beendete Woche der
Verzögerung in Höhe von 0,1% vom Wert der verzögert
gelieferten Waren, maximal jedoch 1% vom Wert der
nicht gelieferten Waren, fordern. Erfolgt ein
nachgewiesener Schaden, der diese Pauschalstrafe
überschreitet, hat der Käufer das Recht am Ersatz
dieser Differenz.
7.6.
Der Verkäufer ist nicht in Verzug, falls die
Verlängerung der Lieferfrist durch eine beidseitige
Vereinbarung erfolgt.
7.7.
Unbetroffen bleibt nicht das Recht des Käufers vom
Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte
Zusatzfrist abläuft und die Waren nicht geliefert
sind.
7.8.
Wird der Käufer die Verzögerung der Absendung danach
verursachen, wann er die Terminaufforderung
zur Warenabholung erhielt und darauf innerhalb von
10 Kalendertagen nicht antwortet und sich die Waren
nicht abholt, werden die Waren vom Verkäufer in
Rechnung gestellt und zugleich eingelagert. Für die
Lagerung wird die Lagergebühr gemäß Abs. 3.3.
berechnet.
8.
Gefahrenübergang
8.1.
Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des
Verderbs geht an den Käufer in dem Moment über, wann
die Waren dem ersten Spediteur zum Transport nach
den vergebenen Transportdispositionen übergeben oder
mit einem eigenen oder gemieteten Transportmittel
des Käufers abgeholt wurden.
8.2.
Die Lieferung wird ohne Sonderanforderung des
Käufers gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden
nicht versichert. Fordert der Käufer den Abschluß
einer Versicherung, dann wird diese Versicherung auf
Kosten des Käufers abgeschlossen.
9. Garantien
9.1.
Bei den metallischen sowie
Lichtleitfaser-Schwachstromkabeln und deren Zubehör
beträgt die Garantiefrist 6 Monate ab dem Moment des
Gefahrenübergangs. Für versteckte Mängel wird eine
Garantiefrist von 12 Monaten ab Inbetriebnahme,
maximal jedoch 18 Monate ab Lieferung (auch
Teillieferung), gewährt.
9.2.
Die Garantie bezieht sich auf keine Schäden
verursacht durch laienhafte Manipulation oder
falsche Lagerung. Ebenso verfällt die
Garantieverpflichtung, wenn auf den Waren Änderungen
oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des
Verkäufers durchgeführt wurden.
9.3.
Offensichtliche Mängel (mit Augen sichtbar) sind
innerhalb von 14 Tagen ab dem Moment des
Gefahrenübergangs zu beanspruchen.
9.4.
Andere, sich aus diesen Bedingungen nicht ergebenden
Rechte und Verpflichtungen, richten sich nach dem
Handelsgesetzbuch.
9.5.
Es wird bei einem Schadensfall wird immer nur das
Material bzw. Kabel ersetzt, welches beschädigt
wurde. In keinem Fall andere Materialien oder
Dienstleistungen. Die Materialien bzw. das Kabel
wird neu angeliefert, in keinem Fall ausgebaut
und/oder eingebaut. Das schadhafte Material wird vom
Verkäufer zurück gesendet.
10.
Leistungsort
10.1.
Zum Leistungsort für alle gesetzlichen und
vertraglichen Ansprüche ist je nach Wahl des
Verkäufers das Werk oder das Lager des Verkäufers.
11. Schluß-
und Übergangsbestimmungen
11.1.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten durch
eine Bestellung des Käufers in kraft. Dabei wird es
für einverstanden gehalten, daß deren Gültigkeit
besteht, falls keine schriftlichen Änderungen oder
Zusätze mit Zustimmung beider Vertragsparteien
erfolgten.
11.2.
In der Laufzeit werden diese Bedingungen jedem
Teilkaufvertrag, ausgestellt im Verlaufe des Jahres,
nicht beigelegt.
IEssen, den 04.02.2006
BA-N Bulzomi Raffaele |