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Allgemeine Bedingungen  für den Verkauf und die Lieferungen von Kabelprodukten und deren Zubehörs.

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Bei allen abzuschließenden Geschäften mit den Kabelprodukten und deren Zubehör gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den unteilbaren Bestandteil des Kaufvertrags bilden. Die Vertragsparteien können sich von diesen Bedingungen nur auf Grundlage einer beidseitigen schriftlichen Vereinbarung abweichen.

1.2. Die Preisangaben und andere Erklärungen und Zusagen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, falls er sie schriftlich gewährte.

1.3. Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, die Kabel mit einer +5%-Abweichung von der vereinbarten Menge der einzelnen Kabeltypen zu liefern. Die Preise werden diesen Längen auf entsprechende Weise angepaßt.

1.4. Die berechtigte Rückgabe von gelieferten Waren an den Verkäufer erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige.

1.5. Die Teillieferungen im Zeitraum der Leistung des Kaufvertrags sind zulässig.

1.6. Die Kabel werden standardweise in Fertigungslängen geliefert. Die sich von den Fertigungslängen abweichenden Längen werden als Kurzlängen bezeichnet. Die kleinste Kurzlänge beträgt 100 m. Für die Schwachstromortskabel einer Bezeichnung ist die metrische Summe von Kurzlängen bis zu 10% der metrischen Summe der gelieferten Fertigungslängen zulässig. Soll der Kunde solche Mengen fordern, die keine ganzzahligen Vielfachen der Fertigungslängen sind, werden ihm diese nicht standarden Mengen in Kurzlängen geliefert, mit Rücksicht auf die technischen Möglichkeiten des Verkäufers.

1.7. Falls zu den Kaufverträgen keine technischen Sonderbedingungen vereinbart sind, werden die Waren in üblicher Ausführung geliefert, mit derer technischen Parameter der Kunde vor dem Abschluß des Kaufvertrags bekannt gemacht wurde.

 

2. Angebotsverfahren

2.1. Die Angebote sind für den Verkäufer nur während der Dauer der Angebotsgültigkeit verbindlich.

2.2. Die Angaben über das Kilometergewicht, den Kabeldurchschnitt u.ä. angeführt in den Preislisten bzw. Katalogblättern haben nur Orientierungsbedeutung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Fertigungs- und Werkstoffabweichungen in der Konstruktion geltend zu machen, wenn dadurch die Qualität und die deklarierten Eigenschaften nicht betroffen sind.

 

3. Preise

3.1. Die Preise sind in Euro angeführt, beziehungsweise in anderen konvertiblen Währungen, und das in Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder andere Zuschläge bzw. Nachlässe. Diese werden selbständig durch einen Vertrag oder Gesetzsatz bestimmt.

3.2. Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Der Zwischenverkauf wird vorbehalten. Es können Frachtkosten und Schneidekosten zusätzlich berechnet werden. Alle Ware kann auch abgeholt werden.

3.3. Wird der Kunde die Waren nicht am Tag, den er für die Selbstabholung anführte, abholen und wird die Abholung sogar innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Verkäufers nicht erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe von 0,1% vom fakturierten Produktpreis für jeden Tag der Lagerung in Rechnung zu stellen.

3.4. Die in den autorisierten Preislisten oder Preisblättern veröffentlichten Preise haben eine beschränkte Gültigkeit angeführt in diesen Preislisten. Die Preise gelten nur für konkrete vereinbarte Lieferorte und stellen keine Empfehlungen für weitere Händler oder Verbraucher dar. Alle Preise sind freibleibend und können irrtümliche falsche Preise enthalten. Die keine Gültigkeit haben.

3.5. Die Vertragsparteien vereinbaren zum Kaufpreis eine Preisklausel, aus der es sich ergibt, daß sich die Preise ändern können, falls wesentliche Preisänderungen von Werkstoffeingängen auftreten. Der Verkäufer wird den Käufer auf solche Änderung aufmerksam machen und mit ihm ein neues Preisniveau unverzüglich vereinbaren.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnungen für Kabel und Zubehör sind innerhalb von 20 Kalendertagen fällig, gerechnet ab dem Sendedatum der Rechnung.

4.2. Mit den Kunden, die den Kaufvertrag zum ersten Mal abschließen bzw. ihre Finanzbonität nicht geprüft ist oder gegenüber dem Verkäufer eine nicht ausgeglichene Verpflichtung aus den vorherigen Kaufverträgen haben, wird der Kaufvertrag mit der Bedingung abgeschlossen, 100% vom Wert des Kaufvertrags im voraus zu bezahlen.

4.3. Bei einer Vereinbarung über Vorauszahlung wird ein gesamtes Skonto von 2% eingeräumt.

Die Vorauszahlung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Absendung des akzeptierten Kaufvertragsentwurfs einzuzahlen. Ohne Erfüllung dieser Bedingung entsteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kein Vertragsverhältnis.

Am Tag der Gutschreibung der Vorauszahlung, vereinbart im Kaufvertrag, beginnt die im Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist zu laufen.

4.4. Die Zahlungsfristen werden für eingehalten gehalten, falls die Geldverpflichtung auf das Konto des Gläubigers bei seiner Bank innerhalb des festgelegten Termins gutgeschrieben ist. Die Zahlungen können je nach Wahl des Verkäufers anderen, bisher offenen Forderungen gutgeschrieben werden.

4.5. Die Aufrechnung von strittigen Forderungen ist ausgeschlossen.

4.6. Der Käufer ist mit einer Änderung des Liefertermins einverstanden, falls er in Verzug mit dem Zahlen nach dem vereinbarten Zahlungskalender bzw. dem Zahlen der vorherigen realisierten Forderungen ist oder falls er den Konkurs erklärte oder sich in Liquidation befindet.

4.7. Beim Verzug mit dem Zahlen von Forderungen für die gelieferten Waren nach der Fälligkeitsfrist der Rechnungen innerhalb von 20 Tagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% vom fakturierten Betrag für jeden Tag des Verzuges berechnet.

Bei einer sich wiederholenden oder dauernden Nichterfüllung von Zahlungspflichten seitens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag einseitig aufzulösen. Dadurch ist das Recht des Verkäufers, den tatsächlichen Schaden einschließlich des Verdienstausfalls, der ihm aus dieser Auflösung des Kaufvertrags entstand, zu berechnen, einschließlich Schäden und des Verdienstausfalls aus dem vom Käufer unberechtigt aufgelösten Kaufvertrag, nicht betroffen.

 

5. Verpackungen

5.1. Der Preis aller Verpackungen, ausgenommen Kabeltrommeln, ist in die Kabelpreise einbezogen. Der Preis von Verpackungen für den Export wird im Rahmen der Produktpreise im Kaufvertrag vereinbart.

5.2. Die Kabeltrommeln werden zu vertraglichen Verkaufspreisen verkauft, die den unteilbaren Bestandteil des Kaufvertrags bilden und ab dem Datum des Kaufvertragsabschlusses gelten. Die Preisänderungen unterliegen einer Vereinbarung beider Vertragsparteien.

 
 
 
5.3. Die Käufer geben die Kabeltrommeln auf ihre Kosten auf Grundlage eines bestätigten Avisos zurück. Der Verkäufer führt beim Bestätigen des Avisos die Transportdispositionen an, die in den einzelnen Fällen unterschiedlich sein können. Die Kosten, entstanden dem Verkäufer durch Nichterfüllung der von ihm festgelegten Transportdispositionen, gehen zu Lasten des Käufers.

5.4. Die zurückgegebenen Kabeltrommeln müssen den entsprechenden technischen Zustand aufweisen. Unter diesem Zustand versteht man einen Zustand, wann es möglich ist, die Trommel ohne jede Reparaturnotwendigkeit wieder zu nutzen.

5.5. Der Verkäufer wird vom Käufer die Kabeltrommeln zum Ankaufspreis ankaufen, der in Abhängigkeit der Ankaufszeit vom Verkauf (Ausstellung der Rechnung) wie folgt festgelegt ist :

100 % des Kaufpreises binnen 6 Monaten
75 % des Kaufpreises binnen 12 Monaten
50 % des Kaufpreises binnen 18 Monaten
25 % des Kaufpreises binnen 24 Monaten

Die Trommeln können nach der Frist von 24 Monaten oder von einer anderen Person als vom Käufer angekauft werden, aber nur auf Grundlage einer anderen Ankaufsvereinbarung. Unter dem Käufer versteht man den Teilnehmer am Kaufvertrag, keinesfalls einen weiteren Erwerber.

5.6. Das Versandholz, die Balken sowie die Verschläge sind Einwegverpackungen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Verkäufer behält sich vor, sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung auszuüben. Der Käufer akzeptiert dieses Recht, auch wenn er damit weiter handelt. Der Käufer verpflichtet sich, daß er dem Verkäufer bei Ausübung dieses Rechtes den Zugang zu den Waren an den Arbeitstagen von 08.00 bis 14.00 Uhr ermöglichen wird.

 

7. Lieferungen

7.1. Die Lieferfrist beträgt 4 bis 6 Kalenderwochen.

7.2. Die Lieferfrist läuft am Tag, wann eine schriftliche Übereinstimmung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfolgte oder wann eine andere Vertragsbedingung gebunden an die Lieferfrist erfüllt wurde.

7.3. Die Lieferfrist ist eingehalten bzw. die Lieferung erfüllt durch Abgabe der vereinbarten Lieferung an den Käufer oder durch deren Übergabe an den ersten Spediteur.

7.4. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich durch die höhere Gewalt verursacht (Staatseinschreiten, Kriegsmaßnahmen, Streik u. ä.) und falls der Verkäufer auf die Entstehung der höheren Gewalt ohne Verzug aufmerksam macht, dann wird die Lieferfrist entsprechend verlängert. Nach Aufhebung der höheren Gewalt werden beide Vertragsparteien Maßnahmen zur Vertragserfüllung vereinbaren, falls der Käufer die Auflösung des Vertrags aus den Gründen nicht fordert, daß der Bedarf an der Lieferung nicht mehr besteht.

7.5. Wird sich der Verkäufer mit der Lieferung aus anderen Gründen als im Abs. 7.4. angeführt verzögern, dann kann der Käufer einen Verzögerungsersatz für jede beendete Woche der Verzögerung in Höhe von 0,1% vom Wert der verzögert gelieferten Waren, maximal jedoch 1% vom Wert der nicht gelieferten Waren, fordern. Erfolgt ein nachgewiesener Schaden, der diese Pauschalstrafe überschreitet, hat der Käufer das Recht am Ersatz dieser Differenz.

7.6. Der Verkäufer ist nicht in Verzug, falls die Verlängerung der Lieferfrist durch eine beidseitige Vereinbarung erfolgt.

7.7. Unbetroffen bleibt nicht das Recht des Käufers vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte Zusatzfrist abläuft und die Waren nicht geliefert sind.

7.8. Wird der Käufer die Verzögerung der Absendung danach verursachen, wann er die Terminaufforderung zur Warenabholung erhielt und darauf innerhalb von 10 Kalendertagen nicht antwortet und sich die Waren nicht abholt, werden die Waren vom Verkäufer in Rechnung gestellt und zugleich eingelagert. Für die Lagerung wird die Lagergebühr gemäß Abs. 3.3. berechnet.

 

8. Gefahrenübergang

8.1. Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Verderbs geht an den Käufer in dem Moment über, wann die Waren dem ersten Spediteur zum Transport nach den vergebenen Transportdispositionen übergeben oder mit einem eigenen oder gemieteten Transportmittel des Käufers abgeholt wurden.

8.2. Die Lieferung wird ohne Sonderanforderung des Käufers gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden nicht versichert. Fordert der Käufer den Abschluß einer Versicherung, dann wird diese Versicherung auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

9. Garantien

9.1. Bei den metallischen sowie Lichtleitfaser-Schwachstromkabeln und deren Zubehör beträgt die Garantiefrist 6 Monate ab dem Moment des Gefahrenübergangs. Für versteckte Mängel wird eine Garantiefrist von 12 Monaten ab Inbetriebnahme, maximal jedoch 18 Monate ab Lieferung (auch Teillieferung), gewährt.

9.2. Die Garantie bezieht sich auf keine Schäden verursacht durch laienhafte Manipulation oder falsche Lagerung. Ebenso verfällt die Garantieverpflichtung, wenn auf den Waren Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers durchgeführt wurden.

9.3. Offensichtliche Mängel (mit Augen sichtbar) sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Moment des Gefahrenübergangs zu beanspruchen.

9.4. Andere, sich aus diesen Bedingungen nicht ergebenden Rechte und Verpflichtungen, richten sich nach dem Handelsgesetzbuch.

9.5. Es wird bei einem Schadensfall wird immer nur das Material bzw. Kabel ersetzt, welches beschädigt wurde. In keinem Fall andere Materialien oder Dienstleistungen. Die Materialien bzw. das Kabel wird neu angeliefert, in keinem Fall ausgebaut und/oder eingebaut. Das schadhafte Material wird vom Verkäufer zurück gesendet.

 

10. Leistungsort

10.1. Zum Leistungsort für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ist je nach Wahl des Verkäufers das Werk oder das Lager des Verkäufers.

 

11. Schluß- und Übergangsbestimmungen

11.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten durch eine Bestellung des Käufers in kraft. Dabei wird es für einverstanden gehalten, daß deren Gültigkeit besteht, falls keine schriftlichen Änderungen oder Zusätze mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgten.

11.2. In der Laufzeit werden diese Bedingungen jedem Teilkaufvertrag, ausgestellt im Verlaufe des Jahres, nicht beigelegt.

 

IEssen, den 04.02.2006

BA-N Bulzomi Raffaele

   
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